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Pressemitteilung der GVU vom 14. Mai 2010
Berlin, 14. Mai 2010. Am 6. Mai erwirkte der Verband der US-Filmwirtschaft (Motion Pictures Association - MPA) im Auftrag seiner Mitglieder eine einstweilige Verfügung gegen den Provider CB3ROB, alias Cyberbunker, und dessen deutschen Geschäftsführer. Cyberbunker leitet Filesharing-Anfragen, beispielsweise nach aktuellen Hollywood-Filmen, an die Tauschbörse "The Pirate Bay" weiter. Dies ist dem Routing-Provider und dessen Geschäftsführer nunmehr verboten. Bei Zuwiderhandlung drohen 250.000 Euro Ordnungsgeld oder bis zu zwei Jahren Haft. So entschied das Landgericht Hamburg in dem Zivilprozess.

Die Hamburger Präzedenzentscheidung bejaht damit die Verantwortlichkeit des Routing-Providers als "Störer" bei Urheberrechtsverletzungen. Es sei Cyberbunker möglich und jedenfalls nach den Abmahnungen der Rechteinhaber auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern, formulierte das Gericht. Das Argument der "reinen Zugangsvermittlung" greife nicht. Auf das Haftungsprivileg des § 8 Telemediengesetz könne sich Cyberbunker bzw. dessen Geschäftsführer in diesem Fall nicht berufen.

Begonnen hatte das Verfahren im Sommer 2009. Kurz zuvor waren die Betreiber von "The Pirate Bay" strafrechtlich in Schweden verurteilt worden. Sie verlagerten den Sitz ihrer Seite daraufhin in ein anderes Land und ermöglichen seitdem von dort aus illegales Filesharing in erheblichem Ausmaß. Der Routing-Provider Cyberbunker ermöglicht dabei nicht nur die Internetanbindung von "The Pirate Bay", sondern verschleiert auch den Standort ihrer Server. Ein direktes Vorgehen gegen die Site ist damit erschwert.

Die Rechteinhaber erweiterten daraufhin ihre Strategie um das rechtliche Vorgehen gegen solche Anbieter, die das weitere Betreiben von "The Pirate Bay" willentlich unterstützen. Im Verfahren gegen Cyberbunker bat die MPA die deutsche Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. (GVU) um Unterstützung. Die Organisation analysierte das Umfeld und die technischen Abläufe im Zusammenspiel von Cyberbunker und "The Pirate Bay". Diese Erkenntnisse flossen in das Zivilverfahren ein.

Der GVU-Geschäftsführer, Dr. Matthias Leonardy, begrüßte die nun erstrittene Entscheidung: "Wer, wie der Betreiber von Cyberbunker, Camouflage-Techniken im Internet anbietet, um damit digitalen Hehlern wie illegalen Portalseiten- und Trackerbetreibern zu helfen, ihr Geschäft abgeschirmt zu betreiben, muss zur Verantwortung gezogen werden." Man sei froh darüber, dass das Hamburger Gericht dies in der gebotenen Deutlichkeit klargestellt habe. Digitale Hehler würden auch zukünftig von der Kreativwirtschaft rechtlich verfolgt, stellt Leonardy abschließend in Aussicht.


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