1 Jahr und 9 Monate Haftstrafe für Uploader von kino.to - Richter Winderlich betont generalpräventiven Aspekt des Urteils
Pressemitteilung der GVU vom 16. Dezember 2011
Berlin, 16. Dezember 2011. Gestern, am 15. Dezember 2011, fiel ein weiteres Urteil im Fall kino.to. Der Nordrhein-Westfale Dennis B. wurde wegen gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen zu 1 Jahr und 9 Monaten Haftstrafe verurteilt. Das Gericht setzte die Strafe zur Bewährung aus.
Dennis B. war der aktivste Uploader im System kino.to. Ihm warf die Anklage vor, gegen Bezahlung und zum Zweck der Veröffentlichung auf kino.to insgesamt 53.616 urheberrechtlich geschützte Inhalte auf mehrere Filehoster illegal hochgeladen zu haben. Dabei handelte es sich zum weitaus größten Teil um vollständige TV-Serien, im geringen Umfang auch um Kinofilme.
Aus dieser Tätigkeit habe der Angeklagte in der Zeit vom Juli 2009 bis Juni 2011 insgesamt 12.714 Euro Umsatz erwirtschaftet. Gemessen an der großen Zahl der Einzelstraftaten, betonte der Generalstaatsanwalt, habe der Angeklagte mit 10 Cent pro Raubkopie sehr wenig verdient. Dies sei meilenweit entfernt von jeder legalen Rechteverwertung. Dennis B. sei im Grunde genommen Lohnarbeiter gewesen. Der Hauptadministrator habe jährlich im sechststelligen Bereich verdient, Dirk B. sogar im Millionenbereich. Der Verteidiger bezeichnete seinen Mandanten als "Wasserträger" im System kino.to.
In der Begründung der Strafzumessung betonte Richter Winderlich, dass kino.to ohne Uploader nicht habe funktionieren können. Dennis B. habe das gemacht, um mit geringem Arbeitsaufwand Geld zu verdienen. Gleichwohl sei der Angeklagte nur ein kleiner, untergeordneter Teilnehmer im System kino.to gewesen. Daher müsse seine Strafe unter derjenigen der kino.to-Administratoren liegen. Zudem stehe hinter dem Urteil auch ein nicht zu verachtender generalpräventiver Aspekt.
Es müsse deutlich werden, dass es sich bei solchen Urheberrechtsverletzungen eben nicht um Kavaliersdelikte handele. Jeder Betreiber solcher illegalen Portale müsse sich darüber bewusst sein, dass er auch aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden kann, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Jeder Nutzer müsse sich bewusst sein, dass er ein Portal nutzt, hinter dem nicht unerhebliche Straftaten stehen.
Dennis B. hatte zuvor ausgesagt, dass er sich sehr wohl darüber im Klaren gewesen sei, mit seiner Tätigkeit das Urheberrecht verletzt zu haben und ergänzte: "Ich schätze, wenn ich mitbekommen hätte, dass die Betreiber verfolgt wurden, hätte ich damit aufgehört." Im Verlauf der vergangenen sechs Monate war er über seinen Tatbeitrag hinaus geständig und hat dadurch die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden unterstützt. Er saß bis gestern in Untersuchungshaft.
Dennis B. war der aktivste Uploader im System kino.to. Ihm warf die Anklage vor, gegen Bezahlung und zum Zweck der Veröffentlichung auf kino.to insgesamt 53.616 urheberrechtlich geschützte Inhalte auf mehrere Filehoster illegal hochgeladen zu haben. Dabei handelte es sich zum weitaus größten Teil um vollständige TV-Serien, im geringen Umfang auch um Kinofilme.
Aus dieser Tätigkeit habe der Angeklagte in der Zeit vom Juli 2009 bis Juni 2011 insgesamt 12.714 Euro Umsatz erwirtschaftet. Gemessen an der großen Zahl der Einzelstraftaten, betonte der Generalstaatsanwalt, habe der Angeklagte mit 10 Cent pro Raubkopie sehr wenig verdient. Dies sei meilenweit entfernt von jeder legalen Rechteverwertung. Dennis B. sei im Grunde genommen Lohnarbeiter gewesen. Der Hauptadministrator habe jährlich im sechststelligen Bereich verdient, Dirk B. sogar im Millionenbereich. Der Verteidiger bezeichnete seinen Mandanten als "Wasserträger" im System kino.to.
In der Begründung der Strafzumessung betonte Richter Winderlich, dass kino.to ohne Uploader nicht habe funktionieren können. Dennis B. habe das gemacht, um mit geringem Arbeitsaufwand Geld zu verdienen. Gleichwohl sei der Angeklagte nur ein kleiner, untergeordneter Teilnehmer im System kino.to gewesen. Daher müsse seine Strafe unter derjenigen der kino.to-Administratoren liegen. Zudem stehe hinter dem Urteil auch ein nicht zu verachtender generalpräventiver Aspekt.
Es müsse deutlich werden, dass es sich bei solchen Urheberrechtsverletzungen eben nicht um Kavaliersdelikte handele. Jeder Betreiber solcher illegalen Portale müsse sich darüber bewusst sein, dass er auch aufgrund von Urheberrechtsverletzungen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden kann, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Jeder Nutzer müsse sich bewusst sein, dass er ein Portal nutzt, hinter dem nicht unerhebliche Straftaten stehen.
Dennis B. hatte zuvor ausgesagt, dass er sich sehr wohl darüber im Klaren gewesen sei, mit seiner Tätigkeit das Urheberrecht verletzt zu haben und ergänzte: "Ich schätze, wenn ich mitbekommen hätte, dass die Betreiber verfolgt wurden, hätte ich damit aufgehört." Im Verlauf der vergangenen sechs Monate war er über seinen Tatbeitrag hinaus geständig und hat dadurch die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden unterstützt. Er saß bis gestern in Untersuchungshaft.
